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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für IT-Dienstleistungen von
IT-LINUXMAKER Andreas Günther
Stand 01.08.2022

1 Geltungsbereich

  • Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der IT-Dienstleistungsfirma IT-LINUXMAKER – nachstehend IT-Dienstleister genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber genannt.
     
  • Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
     

2 Vertragsgegenstand

  • Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
     
  • Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der der IT-Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
     
  • Es steht dem IT-Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

3 Zustandekommen des Vertrages

  • Das Vertragsverhältnis für die IT-Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrages durch den Auftraggeber und dessen Annahme durch den IT-Dienstleister zustande. Die Erteilung kann als Bestätigung eines durch den IT-Dienstleister erstellten Kostenvoranschlages erfolgen oder durch die Unterschrift einer individualvertraglichen Vereinbarung.
     
  • Im Fall von vorbereitenden Tätigkeiten (längere Kundenbesprechungen bei Kunden, Vertragsausfertigungen, Bestandsaufnahmen), deren Beauftragung in mündlicher Form oder in Textform erfolgt, entsteht ebenfalls ein Vertrag. Kommt es in einem solchen Fall zu keinem Vertrag oder zu keiner Beauftragung über IT-Leistungen, so kann IT-LINUXMAKER alle im Zusammenhang damit entstandenen Kosten - auch Reisekosten - und den Zeitaufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Siehe auch §3, Abs. 3, Satz 2.
     
  • Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages zwei Wochen gebunden. Fordert der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag in Textform oder in Schriftform ein, so hat er die Kosten für die Kostenvoranschlagserstellung in dem Fall zu tragen, wenn er von einer Auftragserteilung absieht.
    § 632 Abs. 3 BGB greift in diesem Fall nicht, da durch diese Information jeglicher Zweifel ausgeräumt ist und im Falle einer Beauftragung die Kosten für den Kostenvoranschlag zu 100% gutgeschrieben werden.
     
  • Der Gegenstand des Vertrages respektive die genaue Aufgaben- und Dienstleistungsbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag oder Projektvertrag beschrieben.
     
  • Die Punkte des Kostenvoranschlags werden in den Kundenauftrag übernommen, Ergänzungen durch den Auftraggeber bedürfen der Zustimmung des IT-Dienstleister.
     
  • Vertrags- oder Auftragsänderungen sind stets schriftlich zu fixieren, mündliche Absprachen sind unwirksam.

4 Vertragsdauer und Kündigung

  • Der Vertrag beginnt und endet zum individuell vereinbarten Zeitpunkt.
     
  • Der Vertrag ist von beiden Seiten jeweils mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende, ohne Angabe von Gründen, kündbar, frühestens jedoch zum Ablauf der jeweils vertraglich vereinbarten Mindestvertragslaufzeit. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
     

  • Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet; respektive der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensfall gerät (Zahlungsunfähigkeit,Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Ein weiterer wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung stellt ein ernsthafter Krankheitsfall seitens des IT-Dienstleisters dar.
     

5 Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner

  • Die vom IT-Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
     
  • Der IT-Dienstleister wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. Beide Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung der IT-Dienstleistungen vereinbaren.
     
  • Ist dem IT-Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrages tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
     
  • Der IT-Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung notwendigen Gerätschaften, Tools und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über das entsprechende Gerät oder Räumlichkeiten verfügt. Es sei denn, individualvertraglich ist es etwas anderes vereinbart.
    Die Parteien sind untereinander bemüht, nach besten Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
     
  • Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt des Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung respektive Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom IT-Dienstleister bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht.
     
  • Auch wenn feste Zeitkontingente oder ein Festpreis vereinbart wurden sind, sind beide Parteien verpflichtet, Zeitverzögerungen möglichst zu vermeiden. Wenn der Auftraggeber durch seine Zuarbeit die Arbeit des IT-Dienstleister verzögert (z.B. fehlender Zugang, fehlende auftragsnotwendige Informationen), dann kann diese Zeit des Leerlaufs ebenfalls in Rechnung gestellt werden.

6 Preise und Zahlungsbedingungen

  • Die IT-Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag (Beauftragung) aufgeführten Festpreis sofort nach Beendigung fällig. Es erfolgt dann im Anschluss an die Beendigung die Rechnungsstellung. Bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis, mehr als 15 Projekttage, und bei IT-Support-Verträgen erfolgt die Rechnungsstellung am Monatsende. Bei IT-Support-Verträgen erfolgt die Abrechnung im Voraus für den Supportzeitraum und nachträglich für mehr geleisteten Support im vorvergangenen Supportzeitraum.
     
  • Angegebene Schätzpreise für IT-Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Ausschlaggebend für die Vergütung sind die tatsächlich angefallenen Kosten. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengen- und Zeitansätze beruhen auf einer nach besten Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.
     
  • Der IT-Dienstleister bietet die folgenden Rechnungsmodelle mit Sofortzahlung (Default), 7 Tage, 14 Tage und 21 Tage Zahlungsziel nach Rechnungsdatum an. Längere Zahlungsziele werden nicht angeboten. Vor allem gestaltet der Auftraggeber das von ihm zu zahlende Honorar selber mit, indem er sich für ein bestimmtes Zahlungsziel entscheidet.
     
  • Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
     
  • Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar, sofern die individualvertragliche Vereinbarung nicht davon abweicht. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum auf den angegebenen Konten eingegangen, ist der IT-Dienstleister berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Maßgeblich für den Zahlungseingang ist die tatsächliche, endgültige und unwiderrufliche Gutschrift auf dem Konto von IT-LINUXMAKER. Die Verzugszinsen betragen 8 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz

7 Haftung

  • Der IT-Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der IT-Dienstleister ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der IT-Dienstleister in demselben Umfang.
     
  • Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
     

8 Gerichtsstand

  • Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
     
  • Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, dann ist ausschließlich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Standort Stuttgart.

9 Supportbedingungen

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